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Förderung für die Fischerei

Wiegesysteme für die Fischereikontrolle - 85 % Förderung in Niedersachsen | ESSMANN
ESSMANN | Waagen & Automation

Fischereikontroll-Verordnung · EMFAF-Förderung Niedersachsen

Neue Wiegesysteme für die Fischerei - 85 Prozent zahlt die Förderung

Die geänderte Fischereikontroll-Verordnung verlangt Wiegetechnik, die den Fang verlässlich erfasst und nachvollziehbar dokumentiert. Niedersachsen fördert die Anschaffung seit dem 4. September 2026 mit 85 Prozent der förderfähigen Kosten.

Wir beraten Sie zur Technik: welche Waage zu Ihrem Betrieb passt, was das Eichrecht dazu verlangt und wie die Wiegedaten dorthin kommen, wo die Dokumentation entsteht.

85 % Fördersatz auf die förderfähigen Gesamtkosten, unabhängig von der Art des Antragstellers
Antragsberechtigt
KMU der Seefischerei, Zusammenschlüsse von Fischerinnen und Fischern, anerkannte Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
Mindestbetrag
2.000 Euro förderfähige Ausgaben
Frist
Kein Stichtag genannt, die Mittel sind begrenzt
Bewilligung
Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Worum es geht

Gefördert wird die Beschaffung neuer Wiegesysteme, mit denen die Vorgaben von Artikel 60 der Fischereikontroll-Verordnung erfüllt werden. Seit der Änderung der niedersächsischen Förderrichtlinie mit Wirkung vom 1. Juni 2026 nennt Nummer 2.7 ausdrücklich digitale Waagen und Wiegesysteme als förderfähige Investition für Zwecke der Fischereikontrolle.

Fischereierzeugnisse sind grundsätzlich unmittelbar nach der Anlandung nach Arten zu wiegen, bevor sie gelagert, befördert oder in Verkehr gebracht werden. Die Wägung erfolgt durch einen von der zuständigen Behörde zugelassenen Marktteilnehmer. Das kann beispielsweise ein registrierter Käufer, eine Auktion, eine Erzeugerorganisation oder eine andere zugelassene natürliche oder juristische Person einschließlich des Kapitäns sein.

Regelfall

Wiegen bei der Anlandung

Fischereierzeugnisse müssen bei der Anlandung gewogen werden, bevor sie gelagert, befördert oder verkauft werden. Der zugelassene Wiegeoperator trägt die Verantwortung für die Genauigkeit der Wägung.

Ausnahmefall

Wiegen an Bord

Möglich mit Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats und einem gebilligten Stichprobenplan, typisch in der Mehrtagesfischerei vor dem Einlagern unter Eis. Verantwortlich ist auch hier der zugelassene Wiegeoperator.

Ab 10. Januar 2030

Kein pauschaler Abzug mehr

Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 entfällt der pauschale Abzug für Wasser und Eis, soweit die Kommission ihn nicht ausdrücklich zulässt. Der Genauigkeit des Wägens kommt damit mehr Gewicht zu.

Bestellen Sie erst nach dem Bescheid

Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Wer vorher kauft, verliert die Förderung für diese Anschaffung. Angebote einzuholen ist dagegen ausdrücklich erwünscht: Dem Antrag muss mindestens ein Angebot zur Plausibilisierung der Kosten beiliegen.

Welche Wägetechnik in Frage kommt

Der Einsatzort entscheidet über die Bauart. An der Anlandestelle zählen Robustheit, Reinigbarkeit und eine siegelbare Konstruktion. An Bord kommt eine Aufgabe hinzu, die es an Land nicht gibt: Das Schiff bewegt sich, und die Wägezelle misst diese Bewegung mit.

01 Anlandestelle

Wiegen am Kai

  • Boden- und Plattformwaagen aus Edelstahl für Kisten und Behälter
  • Kran- und Hängewaagen für die Hieve
  • Palettenwaagen für den Umschlag
  • Anzeigen mit auslesbarer Datenschnittstelle
02 Betrieb und Abgang

Wiegen im Hof

  • Fahrzeugwaagen für abgehende Kühltransporte
  • Durchfahrtwaagen und Bodenwaagen in der Halle
  • Waagen für Sortierung, Abpacken und Direktvermarktung
  • Anbindung an die vorhandene Warenwirtschaft
03 An Bord

Wiegen in Bewegung

  • Seegangskompensierte Bordwaagen rechnen den Bewegungsanteil heraus
  • Diese Geräte kommen von wenigen europäischen Spezialherstellern
  • Wir bauen sie nicht und sagen Ihnen das vorher
  • Was an Land dazugehört, übernehmen wir

Schutzart gehört in die Projektierung

Welche Schutzart eine Waage braucht, ergibt sich aus dem tatsächlichen Reinigungsverfahren, nicht aus einer Pauschalangabe im Prospekt. Dasselbe gilt für Werkstoffe im Seewasserbereich. Wir klären das am konkreten Standort, bevor ein Angebot entsteht.

Zwei Rechtskreise, eine Waage

Eine geförderte Waage muss zwei Regelwerke gleichzeitig erfüllen. Das erste ist das EU-Fischereikontrollrecht: Förderfähig sind Wiegesysteme, die den Vorgaben des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 vom 10. August 2026 entsprechen. Diese Verordnung verlangt außerdem, dass die Systeme nach nationalem Recht zugelassen und geeicht sind. Damit ist das zweite Regelwerk aufgerufen: das deutsche Eichrecht.

Kalibrieren
vergleicht die Anzeige mit einem rückführbaren Normal und dokumentiert die Abweichung. Es verändert nichts an der Waage.
Justieren
stellt die Waage ein. Es dokumentiert nichts.
Eichen
ist der hoheitliche Vorgang, der die Verwendung im geschäftlichen Verkehr erlaubt. Er ist zeitlich befristet.

Ebenso wichtig ist der Unterschied zwischen eichfähig und geeicht. Eichfähig beschreibt eine Eigenschaft der Bauart, geeicht einen Zustand mit Gültigkeitsdauer. Wer eine Waage für eine eichpflichtige Verwendung braucht, wählt die geeichte Ausführung schon bei der Bestellung, weil eine nachträgliche Eichung je nach Gerät nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.

Ob überhaupt Eichpflicht besteht, hängt nicht allein vom Gerät ab, sondern davon, wofür das Wägeergebnis verwendet wird. Wird nach Gewicht verkauft oder zwischen Geschäftspartnern abgerechnet, ist die Sache in aller Regel klar. Neue Waagen für solche Anwendungen durchlaufen vor dem Inverkehrbringen eine Konformitätsbewertung nach der Waagenrichtlinie 2014/31/EU und tragen dann die CE-Kennzeichnung zusammen mit der Metrologiekennzeichnung.

Nach der Eichung läuft eine Frist, die vom Gerätetyp abhängt: für nichtselbsttätige Waagen unter 3.000 Kilogramm Höchstlast in der Regel zwei Jahre, ab 3.000 Kilogramm drei Jahre. Sie endet vorzeitig, wenn eichrechtlich gesicherte Stellen geöffnet oder Sicherungsmarken beschädigt werden. Die Eichung ist damit ein wiederkehrender Termin, der in die Planung gehört.

Wiegedaten digital erfassen mit EWA

Aufzeichnungen über das Wiegen sind drei Jahre aufzubewahren und den Kontrollbehörden zugänglich zu machen. Eine Waage, die ihre Werte nur anzeigt, erledigt das mit Papier und Kugelschreiber. Eine Waage mit sauberer Datenschnittstelle erledigt es beim Wiegen mit.

Die EWA Softwareplattform ist die Software der ESSMANN Gruppe rund um Wägung, Yard Management und die Dokumentation der Folgeprozesse. Für Betriebe mit mehr als einer einfachen Einzelwaage ist die EWA Suite das passende Produkt, ein modulares Baukastensystem, das mit dem Bedarf wächst.

Basis

EWA Core

Waage- und Prozesszentrale: Verwiegung, Stammdaten, Auftragsabwicklung, Auswertungen, Belege und PDF-Versand. Der EWA Core ist in der EWA Suite immer enthalten und wird nie einzeln angeboten.

Anbindung

EWA Scale

Die Waagenanbindung. Sie verbindet Fahrzeug-, Plattform-, Boden- und Laborwaagen mit der Software. Welche Geräte sich anbinden lassen, prüfen wir vorab je Waage anhand von Gerätetyp und Befehlssatz.

Ausbau

Weitere EWA-Module

Die EWA Suite lässt sich um Module für Lager- und Bestandsführung, Kameratechnik an der Waage, Ladungsdokumentation und weitere Prozesse erweitern. Welcher Zuschnitt zu Ihrem Betrieb passt, klären wir im Gespräch.

Erst der Prozess, dann die Software

Welche Module in einem Fischereibetrieb sinnvoll sind und wie sich die Wiegedaten in Ihre Dokumentationspflichten einfügen, hängt vom Ablauf an Ihrem Standort ab. Das klären unsere Softwareentwicklung und der Vertrieb gemeinsam mit Ihnen, bevor ein Angebot entsteht.

So gehen Sie vor

  1. Bedarf klärenWo wird gewogen, welche Mengen fallen an, wie wird gereinigt, wohin sollen die Daten? Daraus ergibt sich die Bauart.
  2. Vorhaben mit der Bewilligungsbehörde abstimmenDie Landwirtschaftskammer Niedersachsen ordnet Ihr Vorhaben der richtigen Maßnahmenart zu und sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie brauchen.
  3. Angebot einholenEin Angebot gehört zum Antrag. Liegt die Zuwendung über 100.000 Euro und der Auftragswert bei mindestens 25.000 Euro netto, sind grundsätzlich drei Angebote einzuholen. Noch keinen Auftrag erteilen.
  4. Antrag postalisch einreichenAn die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Sachgebiet 2.1.3, Postfach 91 06 02, 30426 Hannover.
  5. Bescheid abwarten, dann beauftragenErst nach dem Bewilligungsbescheid wird bestellt. Danach übernehmen wir Lieferung, Aufbau, Inbetriebnahme und die eichrechtliche Seite.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie den Antrag abschicken

Die Förderung deckt die Kosten. Ob die Waage die Anforderungen erfüllt und im rauen Betrieb hält, entscheidet sich davor. ESSMANN baut seit 1860 Waagen, von der Laborwaage bis zur Gleiswaage. Unsere erfahrenen Servicetechniker erledigen Wartung, Kalibrierung und Eichung möglichst an einem Tag, damit die Stillstandszeit kurz bleibt. Ersatzteile halten wir ab zehn Jahren vor, was bei einer Zweckbindung von fünf Jahren kein Nebenaspekt ist.

Beratung zur Wägetechnik
ESSMANN | Waagen & Automation
Elbgaustraße 250, 22547 Hamburg
Telefon +49 40 84 000 40
Standort West
ESSMANN Niederlassung West
Hansastraße 51, 49134 Wallenhorst
Telefon +49 5407 5029412
Fragen zum Förderantrag
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Artur Trifonov
Telefon +49 511 3665 1423
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Diese Seite gibt den Stand vom 14. September 2026 wieder und ersetzt weder die Förderberatung durch die Bewilligungsbehörde noch eine Rechtsauskunft. Verbindlich sind die Förderrichtlinie und der Wortlaut der genannten Verordnungen.

  • Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Küsten- und Hochseefischerei: Antragsunterlagen und Merkblatt
  • ML Niedersachsen, Pressemitteilung vom 04.09.2026: Neue Fördermöglichkeiten für Wiegesysteme
  • Richtlinie Küsten- und Hochseefischerei vom 04.10.2023, geändert durch Erlass vom 24.06.2026 (Nds. MBl. Nr. 320 v. 02.07.2026)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 vom 10.08.2026: EUR-Lex
  • Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Artikel 60 und 61; MessEG und MessEV; Richtlinie 2014/31/EU
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