Seit dem 01.01.2026 gelten neue Mess- und Eichgebühren. Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)“ wurden die Sätze bundesweit angepasst. Maßgeblich ist das Datum der Leistung: Eichungen und Befundprüfungen ab dem 01.01.2026 werden nach der neuen Gebührenanlage berechnet.
Wichtig für Betreiber: Die Gebühren steigen nicht in jeder Position gleich, in vielen Bereichen aber spürbar. Deshalb lohnt es sich, Termine und Technik im Vorfeld so zu planen, dass Prüfaufwand und Stillstandszeiten sinken. Wir geben Ihnen einen Überblick über Änderungen und Möglichkeiten.
Rechtsgrundlage und Zuständigkeit
Die MessEGebV legt bundeseinheitlich fest, welche Beträge für Eichleistungen anzusetzen sind. Vollzogen wird die Eichung über die zuständigen Landesbehörden. Unterschiede entstehen daher weniger bei den Sätzen, sondern vor allem in der Organisation vor Ort (Zugang, Vorbereitung, Zeitfenster, Bereitstellung von Hilfsmitteln).
1. Fahrzeugwaagen: Das Sparpotenzial durch Ablastung
Bei nichtselbsttätigen Waagen der Klassen III/IIII richtet sich die Gebühr nach der Höchstlast (Max). Wer dauerhaft unter einer Schwelle bleibt, kann durch eine fachgerechte Ablastung in eine günstigere Gebührenstufe wechseln.
Beispielrechnung: Ablastung 60t auf 42t
Ein Betrieb nutzt eine 60-t-Brückenwaage, wiegt aber real nur Fahrzeuge bis 40 t.
| Posten | 50/60-t-Waage (bisher) | 50/60-t-Waage (seit 01.01.2026) | 42-t-Waage (seit 01.01.2026) | Ersparnis |
|---|---|---|---|---|
| Eichgebühr | 999,90 € | 1.313,90 € | 992,60 € | 321,30 € |
| Eichschein | zzgl. | zzgl. | zzgl. | |
| Zusatz-gebühren | zzgl. | / | / |
Praxis-Hinweis: Die technische Umstellung (Ablastung, Dokumentation, Schilder) amortisiert sich häufig schnell, besonders bei turnusmäßiger Nacheichung.

Das Verfahren der Ablastung: Pflichten und Grenzen
- Wer darf das? Hersteller oder ein autorisierter Waagenfachbetrieb wie ESSMANN.
- Dokumentation: Konfiguration anpassen, Typenschild aktualisieren, im Eichantrag korrekt angeben.
- Bedarf seriös prüfen: Aus den letzten 24 Monaten ein belastbares Lastprofil ableiten (z. B. 95. Perzentil).
- Rechtsfolge: Nach Ablastung ist die Waage für höhere Lasten im geschäftlichen Verkehr nicht mehr zulässig.
2. Dynamische Gleiswaagen: Zeitfresser eliminieren
Selbsttätige Gleiswaagen werden im Gebührenverzeichnis „nach Aufwand“ abgerechnet. Jede Verzögerung erhöht damit unmittelbar die Kosten.
Typische Zeittreiber:
- fehlende Gleisfreigabe / Abstimmung mit Stellwerk
- Sicherheitsunterweisung erst bei Ankunft
- keine Rangierkapazität für Testwägungen
Empfehlung: Planen Sie ein exklusives Zeitfenster (z. B. 4–6 Stunden) ohne Regelbetrieb. Ein bereitstehender Rangierer ist oft günstiger als zusätzliche Abrechnungszeit.
3. Silo- und Behälteranlagen: Komplexität senken
In Anlagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen oder Terminals steigt der Prüfaufwand schnell. Prüfen Sie vorab:
- Welche Anzeigen/Terminals erzeugen tatsächlich eichpflichtige Messwerte?
- Welche Linien/Module sind noch aktiv, und welche sind Altbestand in der Software?
Ein kurzer Konfigurations-Check vor dem Eichtermin reduziert Rückfragen, Umbauten und Stillstände.
4. Handelswaagen: Eichpflicht klären, Termine bündeln
Eichpflichtig sind Waagen, deren Ergebnis Preise bestimmt (Verkauf/Abrechnung). Reine Kontrollwaagen können zulässig nicht eichpflichtig sein, wenn sie erkennbar nicht für den geschäftlichen Verkehr genutzt werden.
Effizienz-Tipp: Nutzen Sie die üblichen Eichfristen (oft zwei Jahre, mit Ausnahmen) und bündeln Sie Filialtermine in planbaren Fenstern – so sinken Koordinations- und Stillstandsaufwände.
5. Ermäßigungen durch Arbeitshilfe und Vorbereitung
Die Gebührenanlage sieht Ermäßigungen vor, wenn fachkundige Arbeitshilfe und geeignete Prüfmittel gestellt werden (z. B. Hebezeuge, Personal, vorbereitete Waage). Entscheidend ist eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Stelle: Was wird anerkannt, was muss dokumentiert sein?
Zusammenfassung
Die Gebührenanpassung ab 2026 trifft vor allem dort, wo das Höchstgewicht zu hoch angesetzt ist oder wo vor Ort Zeit verloren geht. Wer Lastprofile nutzt, Technik passend auslegt (Ablastung), Termine bündelt und sauber vorbereitet, kann die Mehrkosten oft deutlich reduzieren – und die Prozesse gleich mit.
Planung für die Eichung mit Ablastung
Sie möchten Ihre Fahrzeugwaage ablasten lassen? Fragen Sie über unser Terminformular einen Eichtermin an und geben Sie an, ob Sie Ihre Waage ablasten lassen möchten. Wir werden vier Wochen vor der Eichung alles Nötige vorbereiten, so dass am Tag der Eichung alles fertig und rechtssicher dokumentiert ist. Natürlich übernehmen wir auch die Organisation der Eichung für Sie und begleiten Sie am Tag der Eichung, damit alles sicher und schnell über die Bühne geht.

Offizielle Quellen & hilfreiche Links zum Nachlesen
Rechtsgrundlage im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2025 I Nr. 321 („Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung“).
Gebührenverzeichnis / Anlage zur MessEGebV: Offizieller Gesetzestext inkl. Gebührenanlage auf „Gesetze im Internet“.
Eichfristen & Betreiberpflichten (AGME): kompakte offizielle Übersicht zur Nutzung eichpflichtiger Messgeräte.
Hintergrund/Begründung aus dem Ministerium: BMWE-Seite zum Verordnungsvorhaben (Einordnung, Ziel, Dokumente).
Hinweise der jeweiligen Eichbehörden zur Umstellung (Stichtag 01.01.2026):






