Baugenehmigungen

Für Fahrzeugwaagen muss keine Baugenehmigung beantragt werden!

Auf die in der Vergangenheit häufig gestellte Frage möchten wir an dieser Stelle alle Interessenten informieren, dass es sich bei Fahrzeugwaagen um baugenehmigungsfreie Bauwerke handelt. Da das Baurecht Ländersache ist, haben wir Ihnen nachstehend je Bundesland die gesetzliche Grundlage in einer Liste zusammengestellt.

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)

Schleswig-Holstein

in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 Fünfter Teil: Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren § 69 Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben (1) Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige: 42. Fahrzeugwaagen.

Baufreistellungsverordnung (BauFreiVO)

Hamburg

vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) mit den Änderungen vom 25. September 1990, 29. November 1994 und 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1990 Seite 216, 1994 Seiten 301,303,1997 Seite 10)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden das Errichten, Ändern und Abbrechen der in den Abschnitten I bis VI und VIII bis XV der Anlage genannten baulichen Anlagen von dem Erfordernis der Genehmigung nach § 60 Absatz 1 HBauO, unter den in der Anlage genannten Voraussetzungen von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt.
VI Bauliche Anlagen in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten
6. Fahrzeugwaagen

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Niedersachsen

vom 13. Juli 1995 (GVBl. S. 199) mit dem Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 28. Mai 1996 und Achtes Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 6. Oktober 1997
TEIL X: Genehmigungsverfahren
§ 69 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in den dort festgelegten Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet oder in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden.
Anhang – Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen 14. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
14.9 Fahrzeugwaagen

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)

Mecklenburg-Vorpommern

Bekanntmachung der Neufassung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 6. Mai 1998 § 65 Genehmigungsfreie sonstige Vorhaben
(1) Die Errichtung und Änderung folgender baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen bedürfen keiner Baugenehmigung: Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
67. Fahrzeugwaagen

Bremische Landesbauordnung (BremLBO)

Bremen

und Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 27. März 1995 (GVBl. S. 211) TEIL 5: Bauordnungsbehörden und Verwaltungsverfahren § 65 Genehmigungsfreie Vorhaben (1) Die Errichtung und Änderung der im Anhang aufgeführten baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen keiner Baugenehmigung. Anhang (zu § 65): Genehmigungsfreie Vorhaben 12.7 Fahrzeugwaagen

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Brandenburg

Bekanntmachung der Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung vom 25. März 1998 TEIL 6: Verwaltungsverfahren ABSCHNITT 1: Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben § 67 Genehmigungsfreie Vorhaben (10) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender sonstiger baulicher Anlagen: 8. Fahrzeugwaagen

Bauordnung Land Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Ingenieurgesetzes und des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 23. Juni 1994 TEIL 5: Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren § 67 Baugenehmigungsfreie Vorhaben (1) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung folgender baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen: 12. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen i) Fahrzeugwaagen

Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

Berlin

in der Fassung vom 3. September 1997, GVBI. 1997 Nr. 38, S. 421, Artikel III: Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17. Mai 1999 mit Artikel II: Änderung der Bauordnung für Berlin vom 12. Juni 1999 TEIL V: Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren § 56 Genehmigungsfreie Vorhaben (1) Die Errichtung, Herstellung oder Änderung folgender baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung 11. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen e) Fahrzeugwaagen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfahlen

Landesbauordnung – (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 Zweiter Abschnitt: Genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Vorhaben § 65 Genehmigungsfreie Vorhaben (1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung: Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen 47. Fahrzeugwaagen

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Rheinland-Pfalz

vom 24. November 1998 Sechster Teil: Verfahren § 62 Genehmigungsfreie Vorhaben (1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen: 11. sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen h) Fahrzeugwaagen

Hessische Bauordnung (HBO)

Hessen

Fassung vom 19. Dezember 1994 (GVBl Nr. 32, S. 655) mit der Änderung der Hessischen Bauordnung vom 27.2.1998 5. TEIL: Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren § 63 Baugenehmigungsfreie Vorhaben 12. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen d) Fahrzeugwaagen

Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Sachsen

(verkündet als Art. des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999, SächsGBl. 1999, S. 85; die BauO ist nach am 01.05.1999 in Kraft getreten) Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren § 63a Genehmigungsfreie Vorhaben (1) Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung und Änderung folgender baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen: 11. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen h) Fahrzeugwaagen

Neubekanntmachung der Thüringer Bauordnung (ThürBO)

Thüringen

vom 3. Juni 1994 5. TEIL: Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren § 63 Genehmigungsfreie Vorhaben (1) Die Errichtung, Herstellung, Änderung, Beseitigung oder der Abbruch folgender Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung: 12. sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen: c) Fahrzeugwaagen

Bauordnung für das Saarland (LBO)

Saarland

vom 27. März 1996 (GVBl. S. 477) mit Gesetz Nr. 1413 zur Änderung der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 8.Juli 1998 6. TEIL: Verwaltungsverfahren § 65 Genehmigungsfreie Vorhaben (1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder sonstigen Zulassung bedürfen keiner Baugenehmigung die Errichtung, Aufstellung, Herstellung und Änderung sowie die Instandsetzung und Unterhaltung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen: 22. Fahrzeugwaagen

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

Baden-Württemberg

vom 8. August 1995 (GVBl. S. 617) mit dem Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1997 8. TEIL: Verwaltungsverfahren, Baulasten § 50 Verfahrensfreie Vorhaben (1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei. Anhang (zu § 50 Abs. 1) Verfahrensfreie Vorhaben 70. Fahrzeugwaagen

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Bayern

in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 mit der Berichtigung vom 21. April 1998 und der Änderung vom 24. Juli 1998 SECHSTER TEIL: Verfahren ABSCHNITT I: Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben Art. 63: Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung (1) Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung 14. folgender sonstiger baulicher Anlagen: c) unbedeutende bauliche Anlagen oder unbedeutende Teile baulicher Anlagen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 13 und 14 Buchstaben a und b bereits aufgeführt sind, wie Hauseingangsüberdachungen, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände bis zu einem Rauminhalt von 5 m³, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.

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