Wer an der Nord- oder Ostsee eine neue Waage für die Fischereikontrolle braucht, zahlt in Niedersachsen und Schleswig-Holstein davon bald nur noch 15 Prozent selbst. Beide Bundesländer zahlen 85 Prozent dazu. In Mecklenburg-Vorpommern ist das anders: Dort gibt es zwar Geld für die Fischereikontrolle, aber noch keine eigene Förderung für Waagen. Welche Regel gilt, hängt also auch davon ab, in welchem Bundesland der Antrag gestellt wird.
Der Grund für die Förderung: Die EU hat ihre Regeln zum Wiegen von Fisch verschärft. Seit dem 10. Januar 2026 gilt: Fang muss direkt nach der Anlandung nach Arten gewogen werden, bevor er gelagert, transportiert oder verkauft wird. Dazu kommen technische Vorgaben aus einer neuen EU-Verordnung. Für viele Betriebe steht eine neue Waage also ohnehin an. Der Zuschuss macht diese Investition günstiger.
Teil 1: Das Wichtigste in Kürze
Die Förderung in den drei Bundesländern auf einen Blick
| Bundesland | Waagen gefördert? | Fördersatz | Antrag stellen |
|---|---|---|---|
| Niedersachsen | Ja | 85 % der Gesamtkosten | seit 04.09.2026 möglich |
| Schleswig-Holstein | Ja | 85 % der Nettokosten | bis auf Weiteres möglich |
| Mecklenburg-Vorpommern | Noch nicht | vorher klären | vor dem Kauf mit dem LALLF sprechen |
Niedersachsen
Wer eine neue Waage für die Fischereikontrolle kauft, kann dafür Geld bekommen. Seit dem 1. Juni 2026 nennt die Förderrichtlinie ausdrücklich „digitale Waagen und Wiegesysteme„. Wichtig: Die Förderung gilt nicht nur für Waagen an Bord. Bei den Überwachungssystemen steht „an Bord“ extra im Text - bei den Waagen nicht.
Wer Geld bekommen kann: kleine und mittlere Fischereibetriebe, Zusammenschlüsse von Fischern, anerkannte Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen. Der Betrieb muss in Niedersachsen sitzen, das Fischereifahrzeug in einem niedersächsischen Hafen liegen, und man muss Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sein. Ausnahmen von der Mitgliedschaft kann das Ministerium im Einzelfall zulassen.
Wie viel Geld es gibt: 85 Prozent der Gesamtkosten, ab einer Investitionssumme von 2.000 Euro. Auch eine kaputte alte Waage darf ersetzt werden - das ist bei dieser Förderung eine Ausnahme, sonst gilt: kein Geld für reinen Ersatz.
Wer zuständig ist: die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Sachgebiet 2.1.3, Postfach 91 06 02, 30426 Hannover. Ansprechpartner: Artur Trifonov, Telefon +49 511 3665 1423. Oder Silke Emmel, Telefon +49 511 3665 1478.
Achtung beim Formular: Das Antragsformular, das man dort findet, ist noch vom Oktober 2023. Es passt an zwei Stellen nicht mehr zur aktuellen Regel: Es nennt Waagen noch als „Investitionen an Bord“, und es verlangt die Erklärung, dass kein Ersatz beantragt wird. Wer eine Waage an Land oder einen Ersatz beantragen will, sollte das vorher mit der Landwirtschaftskammer klären.
Formulare und Richtlinie: -> Küsten- und Hochseefischerei bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Schleswig-Holstein
Auch Schleswig-Holstein zahlt für neue Waagen. Der Fördersatz liegt bei 85 Prozent der Netto-Anschaffungskosten - also der Kosten ohne Mehrwertsteuer. Anders als in Niedersachsen gibt es keine Mindestsumme, die man investieren muss. Einen festen Stichtag für den Antrag gibt es derzeit nicht. Das Geld für die Fischereikontrolle im ganzen Bundesland lag zuletzt bei rund 199.000 Euro - kein großer Topf, der nicht endlos aufgefüllt wird.
Wer Geld bekommen kann: Fischereibetriebe im Haupterwerb mit Sitz in Schleswig-Holstein und Mitgliedschaft in einer anerkannten Erzeugerorganisation. Außerdem anerkannte Erzeugerorganisationen, Fischereigenossenschaften und Fischereivereine mit Sitz in Schleswig-Holstein.
Eine Besonderheit: Gefördert werden nur nichtselbsttätige Waagen - das sind Waagen, bei denen ein Mensch beim Wiegen mit Hand anlegt. Für normale Boden-, Plattform-, Paletten-, Hänge- oder Fahrzeugwaagen ist das kein Problem. Bei vollautomatischen Systemen, etwa auf einem Förderband, sollte man vorher fragen, ob sie förderfähig sind.
Wer zuständig ist: das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL), Dezernat 30 - Fischereiförderung, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek. Ansprechpartner: Eckhard Schultz, Telefon +49 4347 704 431. Oder Mirko Spiedt, Telefon +49 4347 704 358.

Mecklenburg-Vorpommern
Hier ist die Lage unklar. Das Land zahlt zwar Geld für die Fischereikontrolle, aber die einzige aktuelle Fördermaßnahme des LALLF nennt nur Geräte zur Schiffsüberwachung - keine Waagen. Wer in Mecklenburg-Vorpommern eine neue Waage plant, sollte deshalb vorher schriftlich fragen, ob und wie viel Förderung es dafür gibt.
Wer zuständig ist: das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF), Thierfelderstraße 18, 18059 Rostock. Für Fischereiförderung: Matthias Holznagel, Telefon +49 385 588 61631. Für grundsätzliche Fragen: Florian Kundinger, Telefon +49 385 588 16481.
Der wichtigste Fehler, den Sie vermeiden sollten
Kaufen Sie nichts, bevor die Förderung bewilligt ist. Sobald Sie einen Vertrag unterschreiben, gilt das Vorhaben als begonnen - dann gibt es kein Geld mehr dafür. Ein Angebot einholen dürfen Sie schon vorher, das gehört sogar zum Antrag dazu.
Welche Waage passt zu Ihnen?
Die Förderung übernimmt die Kosten. Welche Waage zu Ihrem Betrieb passt und die Regeln erfüllt, ist eine andere Frage - und die hängt auch davon ab, in welchem Bundesland Sie fischen. Sprechen Sie uns an, und lassen Sie sich ein Angebot erstellen, bevor Sie den Antrag stellen:
Teil 2: Technik und Recht etwas genauer
Wo gewogen wird, entscheidet die Technik
Nach der EU-Regel wird der Fang normalerweise direkt an Land gewogen, sobald er angelandet ist. Wer wiegen darf, ist nicht automatisch der Käufer - das kann auch eine Fischauktion, eine Erzeugerorganisation oder der Kapitän sein. Wer tatsächlich wiegt, haftet dafür, dass das Ergebnis stimmt.
Wiegen an Bord bleibt die Ausnahme. Das braucht eine Genehmigung und einen von der EU-Kommission abgesegneten Plan, wie oft und wie genau kontrolliert wird. Das kommt vor allem bei mehrtägigen Fahrten vor, wenn der Fang vor dem Einlagern unter Eis gewogen wird.
An Land braucht es robuste Waagen: Boden- und Plattformwaagen aus Edelstahl, Kisten- und Kranwaagen für die Hieve, bei größeren Betrieben auch Fahrzeugwaagen. Wichtig sind Werkstoffe, die Salzwasser aushalten, eine Bauweise, die sich siegeln lässt, und eine Anzeige, deren Zahlen sich weiterverarbeiten lassen.
An Bord ist die Aufgabe eine andere: Das Schiff schaukelt, und das muss die Waage ausgleichen. Das können sogenannte seegangskompensierte Bordwaagen - gebaut von wenigen Spezialisten in Europa. Diese Waagen bauen wir nicht selbst, das sagen wir Ihnen ehrlich. Wenn Sie eine solche Waage brauchen, sagen wir Ihnen, wer sie baut, und übernehmen alles andere an Land.
Zwei Zeitpunkte, zwei Gesetze
Der neue Artikel 60 gilt schon seit dem 10. Januar 2026: Die Pflicht zum Wiegen ist also bereits geltendes Recht. Die genauen technischen Vorgaben dazu stehen in einer neuen EU-Verordnung vom 10. August 2026. Diese Verordnung ist seit dem 18. August 2026 in Kraft, gilt aber erst ab dem 11. Januar 2027. Bis dahin haben Betriebe Zeit, ihre Technik anzupassen - förderfähig sind in Niedersachsen und Schleswig-Holstein aber schon jetzt nur Waagen, die diese neuen Vorgaben erfüllen und nach deutschem Recht zugelassen, kalibriert und gesiegelt sind.
Damit kommt das deutsche Eichrecht ins Spiel. Drei Begriffe werden dabei oft verwechselt:
- Kalibrieren heißt: die Anzeige mit einem geprüften Normal vergleichen und die Abweichung aufschreiben. An der Waage ändert sich dabei nichts.
- Justieren heißt: die Waage neu einstellen. Das wird nicht aufgeschrieben.
- Eichen ist die amtliche Prüfung, die eine Waage für den Verkauf zulässt. Sie gilt nur eine bestimmte Zeit.
Wichtig ist auch: eichfähig ist nicht dasselbe wie geeicht. Eichfähig heißt nur, dass eine Waage geeicht werden könnte. Geeicht heißt, dass sie es wirklich ist - mit Ablaufdatum. Wer eine Waage braucht, die geeicht sein muss, sollte das gleich bei der Bestellung sagen. Nachträglich geht das oft nicht mehr.
Nach der Eichung läuft eine Frist: meist zwei Jahre bei kleineren Waagen, drei Jahre ab 3.000 Kilogramm Höchstlast. Wird eine Sicherungsmarke beschädigt, ist die Eichung sofort ungültig. Die Eichung ist also kein einmaliger Termin bei der Anschaffung, sondern etwas, das man immer wieder einplanen muss.
Warum die Dokumentation wichtig ist
Für jede Anlandung muss eine Aufzeichnung gemacht werden. Die muss drei Jahre aufbewahrt werden und für die Kontrolle jederzeit einsehbar sein. Mit Stift und Papier geht das - eine Waage mit digitaler Schnittstelle erledigt es aber gleich beim Wiegen mit.
Noch ein Termin für den Kalender: Ab dem 10. Januar 2030 fällt der übliche Abzug für Wasser und Eis meistens weg. Genaues Wiegen wird dann noch wichtiger.
Kurz beantwortet
Muss die Waage an Bord stehen, damit es Geld dafür gibt? Nein, das steht so nicht in den Richtlinien von Niedersachsen oder Schleswig-Holstein. Am besten trotzdem vorher bei der Bewilligungsbehörde nachfragen.
Darf ich eine kaputte Waage ersetzen lassen? In Niedersachsen ja, ausdrücklich. In Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sollte man das vorher klären.
Wie lange muss die Waage im Betrieb bleiben? Meist fünf Jahre ab der letzten Zahlung. In dieser Zeit darf man die Waage nicht ohne Erlaubnis verkaufen oder anders nutzen.
Gibt es eine Frist für den Antrag? In Niedersachsen und Schleswig-Holstein keinen festen Stichtag - aber das Geld ist begrenzt. In Schleswig-Holstein standen für die Fischereikontrolle zuletzt rund 199.000 Euro fürs ganze Land bereit. In Mecklenburg-Vorpommern muss man vorher klären, ob es überhaupt Förderung gibt.
Warum jetzt handeln, und warum mit ESSMANN
Das Fördergeld ist begrenzt. Wird es knapp, entscheidet ein Punktesystem, wer zuerst dran ist. Außerdem braucht der Weg von der ersten Frage über das Angebot bis zum Bescheid Zeit - und bestellt werden darf erst danach.
ESSMANN baut seit 1860 Waagen, von der Laborwaage bis zur Gleiswaage. Bei diesem Vorhaben zählen vier Dinge: eine Waage, die zu Ihrer Arbeit und zur Reinigung passt; eine Eichung, die von Anfang bis zur Nacheichung richtig läuft; Wiegedaten, die dort landen, wo die Dokumentation gemacht wird; und jemand, der ans Telefon geht, wenn es klemmt. Unsere erfahrenen Servicetechniker erledigen Wartung, Kalibrierung und Eichung möglichst an einem Tag, damit Ihr Betrieb nicht lange stillsteht. Ersatzteile halten wir mindestens zehn Jahre vor - bei fünf Jahren Bindungsfrist ist das keine Selbstverständlichkeit.
Aus der vollen Investition werden 15 Prozent, wenn Antrag und Technik zusammenpassen - egal an welcher Küste Sie fischen. Sprechen Sie uns an, bevor Sie den Antrag abschicken: Jetzt Kontakt zu ESSMANN | Waagen & Automation aufnehmen






