More info

WAAGEN MAGAZIN

Voller Einkaufswagen mit Lebensmitteln im Supermarktgang

ESSMANN Redaktion

Fertigpackungsverordnung (FPackV) - was Abfüller über Kontrollwaagen, Toleranzen und das ℮-Zeichen wissen müssen

MessEG, Verpackung

Ein Gramm Schokolade kann in der Jahresbilanz Millionen ausmachen. Die deutschen Eichbehörden zeigen das an einer Modellrechnung: Produziert ein Betrieb täglich 2,5 Millionen Tafeln an 200 Tagen im Jahr und fehlt in jeder 100-Gramm-Tafel ein Gramm, summiert sich die Unterfüllung bei einem angenommenen Ladenpreis von 1,49 Euro auf einen Warenwert von 7,45 Millionen Euro. Für Abfüllbetriebe steckt darin eine Aufgabe mit zwei Seiten: Sie müssen die vorgeschriebenen Füllmengen einhalten und wollen unnötige Überfüllungen vermeiden.

Die Fertigpackungsverordnung legt fest, welche Abweichungen zulässig sind und wie Betriebe ihre Füllmengen kontrollieren müssen. Bei ESSMANN | Waagen & Automation unterstützen wir Sie bei der Auswahl und dem Betrieb der passenden Wägetechnik. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Anforderungen für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge von 5 g beziehungsweise 5 ml bis 10 kg beziehungsweise 10 l und ordnet wichtige Sonderfälle ein.

Was regelt die Fertigpackungsverordnung?

Die Fertigpackungsverordnung (FPackV) vom 18. November 2020 gilt seit dem 1. Dezember 2020 und hat die alte Fertigpackungsverordnung von 1981 vollständig ersetzt. Sie konkretisiert die Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) zu Fertigpackungen. Im Sprachgebrauch begegnen Ihnen auch die Abkürzungen FPVO und FertigPackV; amtlich ist FPackV.

Eine Fertigpackung ist laut MessEG jede Verpackung, die in Abwesenheit des Käufers befüllt und verschlossen wird und deren enthaltene Menge sich nur durch Öffnen oder eine merkliche Änderung der Verpackung verändern lässt. Die FPackV gilt für Fertigpackungen gleicher und ungleicher Nennfüllmenge, für Maßbehältnisse und für andere Verkaufseinheiten. Für größere Packungen gelten besondere Vorschriften. Auch vorverpackte Lebensmittel über 10 kg oder 10 l sind erfasst: § 16 FPackV verweist dafür unter anderem auf die Füllmengenanforderungen des § 34. Der Anwendungsbereich ist bei größeren Packungen daher nicht auf Waren wie Kohle, Farben oder Düngemittel beschränkt.

Für Lebensmittel ist zusätzlich die EU-Lebensmittelinformationsverordnung maßgeblich. Die europäische Grundlage der harmonisierten Regeln für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge bildet die Richtlinie 76/211/EWG.

Wie viel darf in einer Fertigpackung fehlen?

Die FPackV arbeitet mit dem Mittelwertprinzip und zwei Toleranzgrenzen. Für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gelten grundsätzlich zum Zeitpunkt der Herstellung drei Regeln (§ 9 FPackV):

  1. Der nach dem vorgeschriebenen Prüfverfahren festgestellte Mittelwert darf die Nennfüllmenge nicht unterschreiten.
  2. Höchstens 2 % der Packungen dürfen die zulässige Minusabweichung (TU) überschreiten.
  3. Bei keiner Packung darf die in § 9 Absatz 4 festgelegte höchste Minusabweichung überschritten werden.

Für außerhalb der EU hergestellte Fertigpackungen nennt § 9 Absatz 2 abweichend den Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Nennfüllmenge in g oder mlZulässige Minusabweichung TUHöchste Minusabweichung einer einzelnen Packung
5 bis 509 %18 %
50 bis 1004,5 g/ml9 g/ml
100 bis 2004,5 %9 %
200 bis 3009 g/ml18 g/ml
300 bis 5003 %6 %
500 bis 1.00015 g/ml30 g/ml
1.000 bis 10.0001,5 %3 %

Ein Beispiel der Eichbehörden macht das greifbar: Bei 250 g Nennfüllmenge muss der Mittelwert mindestens 250 g betragen. Einzelne Packungen dürfen bis zu 9 g weniger enthalten, höchstens 2 % bis zu 18 g weniger. Unter 232 g darf keine einzige Packung liegen. Die 2-%-Vorgabe lässt sich nicht unmittelbar auf jede beliebig kleine Stichprobe übertragen. Für Stichproben sind anerkannte statistische Verfahren erforderlich. Die behördlichen Prüfpläne stehen in Anlage 3 FPackV.

Die Mittelwertregel schützt die Verbraucher als Gesamtheit und sorgt für fairen Wettbewerb. Die Toleranzgrenzen verhindern, dass einzelne Kundinnen und Kunden eine stark unterfüllte Packung erwischen. Für Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge, etwa abgepackten Käse oder Frischfleisch mit individuellem Gewicht, gelten feste Werte zwischen 1 g und 10 g (§ 32 FPackV).

Für die Abfüllung heißt das: Je kleiner die Streuung Ihrer Anlage, desto näher können Sie den Mittelwert an die Nennfüllmenge legen. Wer stark streut, muss überfüllen, um die 2-%-Regel sicher einzuhalten. Dieses Überfüllen ist bares Geld, das Monat für Monat in Packungen verschwindet.

Was bedeutet das ℮ auf der Verpackung?

Das kleine ℮ neben der Füllmengenangabe ist eine freiwillige Erklärung des Herstellers. Er bestätigt damit, dass er die Vorschriften zu Füllmenge, Kennzeichnung sowie Kontrolle und Dokumentation einhält. Mit „Einwaage“ hat das Zeichen nichts zu tun, auch wenn sich diese Deutung hartnäckig hält.

Das ℮-Zeichen erleichtert den Vertrieb innerhalb der EU, weil für die harmonisierten Anforderungen keine abweichenden nationalen Mengenkontrollregeln verlangt werden dürfen. Behördliche Kontrollen bleiben möglich, auch in der Vertriebskette. Das Zeichen ist für festgelegte Nennfüllmengen von 5 g beziehungsweise 5 ml bis 10 kg beziehungsweise 10 l vorgesehen. Es muss mindestens 3 mm hoch sein und im gleichen Sichtfeld wie die Nennfüllmengenangabe stehen (§ 11 FPackV).

Welche Pflichten haben Hersteller und Abfüller?

Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung herstellt, einführt oder auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Messungen oder Kontrollen bei der Abfüllung erfolgen und die Ergebnisse aufgezeichnet werden (§ 41 FPackV). Dabei gilt:

  • Messverfahren: allgemein anerkannte Messverfahren oder anerkannte statistische Grundsätze.
  • Messgerät: geeignet für den Zweck und konform mit dem Mess- und Eichgesetz, im Detail nach Anlage 7 FPackV.
  • Aufzeichnungen: nachvollziehbar je Charge, mit sämtlichen Ergebnissen der tatsächlich durchgeführten Messungen oder Kontrollen, elektronisch oder von Hand. Die Eichbehörden nennen als Inhalte unter anderem Erzeugnis, Nennfüllmenge, Charge, Tara und verwendetes Messgerät.
  • Aufbewahrung: mindestens bis zur nächsten Fertigpackungskontrolle durch die Behörde.

Füllt ein anderer Betrieb für Sie ab, können Sie dessen Aufzeichnungen anfordern und vorlegen. Für überwiegend von Hand hergestellte Packungen ohne ℮-Zeichen kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen zulassen (§ 41 Abs. 5 FPackV).

Eine automatische Kontrollwaage kann sämtliche Packungen erfassen und unzulässige Packungen ausschleusen. Alternativ sind regelmäßige Stichprobenkontrollen nach anerkannten statistischen Grundsätzen möglich. Das Kontrollkonzept muss sowohl den vorgeschriebenen Mittelwert als auch die Grenzen für einzelne Packungen absichern. Die Ergebnisse der durchgeführten Messungen oder Kontrollen sind zu dokumentieren.

Die Waage, mit der Sie abfüllen, muss bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge von 5 g bis 10 kg nicht geeicht sein, solange die Kontrolle mit einer geeigneten Waage erfolgt. Eine im Abfüller verbaute Waage ersetzt die Kontrollwaage deshalb nur, wenn sie selbst konformitätsbewertet oder geeicht ist und Anlage 7 erfüllt.

Bio-Fleischprodukte in Kühltheke im Supermarkt
Symbolbild: Frische Bio-Fleischprodukte in der Kühltheke, verpackt und bereit für den Verkauf.

Welche Kontrollwaage erfüllt die FPackV?

Anlage 7 FPackV legt fest, welche Messgeräte für die Füllmengenkontrolle geeignet sind. Grundvoraussetzung: Sie sind konformitätsbewertet oder geeicht. Dazu kommen zwei Anforderungen, die zusammen erfüllt sein müssen.

Erstens darf die Verkehrsfehlergrenze der Waage höchstens ein Fünftel der zulässigen Minusabweichung betragen. Zweitens gelten Mindestanforderungen an Genauigkeitsklasse und Eichwert.

Nichtselbsttätige Waagen (Plus-/Minus-Waagen, Kontrollwaagen für Stichproben) müssen mindestens der Genauigkeitsklasse III entsprechen. Der Eichwert e darf höchstens betragen:

Nennfüllmenge in g oder mlGrößter zulässiger Eichwert e in g
5 bis unter 100,1
10 bis unter 250,2
25 bis unter 1500,5
150 bis unter 3501
350 bis unter 1.7502
1.750 bis unter 3.5005
3.500 bis unter 7.00010
7.000 bis unter 25.00020
25.000 bis unter 50.00050
50.000 bis unter 100.000100
100.000 bis unter 600.000200
600.000 bis 1.500.000500

Selbsttätige Kontrollwaagen (Checkweigher in der Linie) müssen mindestens der Genauigkeitsklasse XIII(1) entsprechen. Für sie gilt eine eigene Eichwert-Tabelle:

Nennfüllmenge in g oder mlGrößter zulässiger Eichwert e in g
5 bis unter 200,1
20 bis unter 500,2
50 bis unter 1750,5
175 bis unter 5001
500 bis unter 5.0002
5.000 bis unter 10.0005
10.000 bis unter 15.00010
15.000 bis unter 50.00020
50.000 bis 100.00050

Ein Rechenbeispiel: Ihre kleinste Nennfüllmenge beträgt 75 g. Eine nichtselbsttätige Kontrollwaage braucht dann einen Eichwert von höchstens 0,5 g. Die zulässige Minusabweichung liegt bei 4,5 g, also darf die Verkehrsfehlergrenze der Waage höchstens 4,5 g / 5 = 0,9 g betragen. Maßgeblich ist immer die kleinste Nennfüllmenge, die Sie auf der Waage kontrollieren.

Ein Detail, das bei der Planung Geld spart: Zusatzeinrichtungen, die bei der Herstellung von Fertigpackungen Messwerte registrieren und auswerten, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen (Anlage 7 Nr. 3 FPackV). Die Waage muss geeicht sein, die angeschlossene Statistik-Software nicht.

Für überwiegend von Hand hergestellte Backwaren ohne Vorverpackung und für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel genügen geeichte Handelswaagen (Anlage 7 Nr. 2 FPackV).

Wie finde ich die passende Kontrollwaage?

In vier Schritten von der Packung zur Waage:

  1. Kleinste Nennfüllmenge bestimmen. Sie legt über die Tabelle oben den größten zulässigen Eichwert fest.
  2. Eichstatus prüfen. Die Waage muss als „eichfähig“ oder „geeicht ab Werk“ ausgewiesen sein und mindestens Genauigkeitsklasse III haben. Nicht eichfähige Kontrollwaagen scheiden für die FPackV-Kontrolle aus, auch wenn sie eine Grenzwertfunktion haben.
  3. Bei Mehrbereichswaagen genau hinsehen. Jeder Wägebereich hat seinen eigenen Eichwert. Entscheidend ist der Bereich, in dem Ihre Packung tatsächlich gewogen wird.
  4. Dokumentation mitdenken. Eine Datenschnittstelle (RS-232, USB oder Ethernet) erspart das Abschreiben von Hand und macht die Aufzeichnungen nach § 41 FPackV deutlich weniger fehleranfällig.

Passende Modelle finden Sie im ESSMANN Waagen-Shop unter Kontrollwaagen, filterbar nach Eichwert. Für sehr kleine Nennfüllmengen, die einen Eichwert von 0,1 g oder 0,2 g verlangen, lohnt der Blick zu den Präzisionswaagen. Unsicher, welche Waage zu Ihrer Linie passt? Unser Shop-Team berät Sie unter +49 (0)40 / 84 000 410.

Gilt das auch für Kontrollwaagen, die schon im Einsatz sind?

Ja, mit Übergangsfrist. Kontrollwaagen, die vor dem 31. Dezember 2021 nach der alten Fertigpackungsverordnung zum Kontrollieren eingesetzt wurden, müssen die Anforderungen der Anlage 7 erst ab dem 1. Januar 2032 erfüllen (§ 44 Abs. 2 FPackV). Bis dahin sind gut fünf Jahre Zeit. Prüfen Sie Ihren Waagenbestand trotzdem frühzeitig, denn Investitionen in Abfülllinien werden selten in wenigen Wochen geplant.

Wie oft müssen Kontrollwaagen geeicht werden?

Die Eichfrist richtet sich nach der Mess- und Eichverordnung, nicht nach der FPackV:

  • Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast unter 3.000 kg: 2 Jahre (Regelfrist nach § 34 MessEV).
  • Selbsttätige Kontroll- und Sortierwaagen: 1 Jahr (Anlage 7 MessEV).

Die Eichfrist endet mit Ablauf des Kalenderjahres. Beschädigte Sicherungsmarken oder unbefugte Eingriffe beenden sie vorzeitig. Im Einzelfall entscheiden Gerät und Verwendung über die konkrete Frist.

Planen Sie Wartung, Kalibrierung und Eichung als einen gemeinsamen Termin. Bei ESSMANN erledigen wir das an einem Tag, damit Ihre Linie nur so kurz wie möglich stillsteht. Ersatzteile halten wir mindestens zehn Jahre verfügbar.

Wer kontrolliert, und was droht bei Verstößen?

Die Eichbehörden der Länder prüfen stichprobenartig bei Herstellern, Einführern und im Handel (§ 40 FPackV). Sie wiegen Zufallsstichproben nach einem festgelegten statistischen Prüfplan und sehen sich Ihre Kontrollaufzeichnungen an. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Im Rahmen der Marktüberwachung können die Behörden außerdem Rücknahme oder Rückruf von Produkten anordnen.

Häufige Fragen zur Fertigpackungsverordnung

Was ist der Unterschied zwischen FPVO, FertigPackV und FPackV?

Keiner in der Sache. Alle drei meinen die Fertigpackungsverordnung. Die amtliche Abkürzung der seit 1. Dezember 2020 geltenden Fassung ist FPackV.

Für welche Packungsgrößen gilt die FPackV?

Die zentralen Füllmengenregeln gelten für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge von 5 g oder 5 ml bis 10 kg oder 10 l. Darüber hinaus nur für bestimmte Waren wie Kohle, Lacke, Anstrichfarben und Düngemittel.

Muss eine Kontrollwaage nach FPackV geeicht sein?

Ja. Sie muss konformitätsbewertet oder geeicht sein und die Anforderungen der Anlage 7 an Genauigkeitsklasse, Eichwert und Verkehrsfehlergrenze erfüllen. Für Geräte, die schon vor dem 31.12.2021 im Einsatz waren, gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2031.

Welchen Eichwert braucht meine Kontrollwaage?

Das hängt von der kleinsten Nennfüllmenge ab, die Sie kontrollieren. Bei 75 g sind es für nichtselbsttätige Waagen höchstens 0,5 g, bei 250 g höchstens 1 g. Die vollständige Tabelle steht in Anlage 7 FPackV.

Ist das ℮-Zeichen Pflicht?

Nein. Es ist freiwillig. Wer es aufbringt, erklärt die Einhaltung der Füllmengen-, Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten und kann die Ware in der ganzen EU ohne weitere nationale Prüfung vertreiben.

Muss die Statistik-Software zur Kontrollwaage geeicht sein?

Nein. Zusatzeinrichtungen zur Registrierung und Auswertung von Messwerten sind nach Anlage 7 Nr. 3 FPackV vom Mess- und Eichgesetz ausgenommen. Die Waage selbst muss die Anforderungen erfüllen.

Wie lange muss ich die Kontrollaufzeichnungen aufbewahren?

Mindestens bis zur nächsten Fertigpackungskontrolle durch die zuständige Eichbehörde.

Muss meine Abfüllmaschine geeicht sein?

Bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge von 5 g bis 10 kg nicht, solange Sie die Füllmenge mit einer geeigneten, konformitätsbewerteten oder geeichten Kontrollwaage prüfen. Bei Packungen über 10 kg ist die Abfülleinrichtung nur dann von der Eichpflicht befreit, wenn eine geeignete Waage nachgeschaltet ist oder statistisch kontrolliert wird (§ 34 Abs. 5 FPackV).

Brauche ich für Packungen mit individuellem Gewicht eine geeichte Waage?

Ja. Wer Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge herstellt, etwa Käse oder Fleisch mit aufgedrucktem Einzelgewicht, braucht dafür geeichte Waagen. Selbsttätige Etikettierwaagen für diesen Zweck haben eine Eichfrist von einem Jahr.

Das eine Gramm im Griff

Die FPackV belohnt Betriebe, die ihre Abfüllung genau kennen: Wer Streuung und Mittelwert im Blick hat, füllt nicht mehr ab als nötig und besteht trotzdem jede Kontrolle. Voraussetzung ist eine Kontrollwaage, die zu Ihrer kleinsten Nennfüllmenge passt, eine saubere Dokumentation und eine Eichung, die nie ausläuft.

Unsicher, ob Ihre Kontrollwaagen die Anforderungen der Anlage 7 erfüllen oder ob Sie unter die Übergangsfrist fallen? Sprechen Sie mit uns, ESSMANN | Waagen & Automation prüft Ihren Bestand.

ESSMANN Human designed Konzept, Gestaltung und Freigabe durch Menschen mit Fachkenntnis. KI-assistiert.
Mehr erfahren.
Teilen

Letzte Beiträge

ESSMANN Human designed Konzept, Gestaltung und Freigabe durch Menschen mit Fachkenntnis. KI-assistiert.
Mehr erfahren.


Standorte

Karte von Deutschland mit markierten Regionen und ESSMANN-Standorten

Kontakt zu den Waagenbauern

Zum Waagenvertrieb
Zum Waagenservice
Zur Mietwaagenanfrage

Wir beraten Sie qualifiziert, unverbindlich und kostenfrei.


Weitere interessante Waagen-Geschichten


Fediverse